... die Qual der Wahl
Können Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenverantwortlich regeln, bestellt das Gericht für Sie einen Betreuer, der Ihnen zur Seite steht.
Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer für den Fall, dass Sie auf fremde Hilfe angewiesen sind, Ihre Betreuung übernehmen soll. Zudem können Sie auch festlegen, wen Sie nicht als Betreuer wollen.
Merkblatt
für D.A.S. Rechtsschutzkunden der ERGO
Hier finden Sie ein Merkblatt zur Betreuungsverfügung.
Auch können Sie in Ihrer Betreuungsverfügung detailliert Ihre Wünsche schriftlich festlegen, beispielsweise:
- wie Ihre Finanzen und Ihr Vermögen verwaltet werden sollen
- wo Sie gerne leben möchten (Pflegeheim / Pflege Zuhause)
- wie Sie gerne medizinisch versorgt sein möchten
Die Wünsche an Ihren Betreuer sollten Sie schriftlich in einem Anhang der Betreuungsverfügung festhalten.
Haben Sie eine Betreuungsverfügung erstellt, müssen das Gericht und der Betreuer Ihre Wünsche berücksichtigen, außer sie widersprechen Ihrem eigenen Wohl, oder die Erfüllung der Wünsche ist Ihrem Betreuer nicht zumutbar.
Die richtige Wahl treffen
Bei der Auswahl Ihres persönlichen Betreuers sollten Sie äußerste Sorgfalt walten lassen. Schließlich möchten Sie zum einen, dass sich der Auserwählte später gewissenhaft um Ihre Angelegenheiten kümmert, zum anderen aber auch, dass das Gericht ihn für geeignet hält und ihn daher zum Betreuer bestellt.
Achten Sie also darauf, dass Ihr künftiger Betreuer:
- volljährig und geschäftsfähig ist
- kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis (Schufa) und keine Vorstrafen hat
- über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt
- sein Wohnort nicht weit von Ihrem entfernt ist
Auch für Ihren künftigen Betreuer ist das keine einfache Entscheidung. Der Betreuer muss sich darüber im Klaren sein, dass er durch das Betreuungsgericht kontrolliert wird. So werden Zahlungsein- und Ausgänge auf dem Konto des Betreuten kontrolliert und für den Fall, dass Sie einen medizinischen Eingriff benötigen, muss sich Ihr Betreuer zunächst die Genehmigung des Amtsgerichts einholen. Darüber hinaus muss der Betreuer ein Mal jährlich dem Gericht gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
Unterschied zur Vorsorgevollmacht
Was ist der Unterschied zwischen einer Betreuungsvollmacht und einer Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam und Ihr Bevollmächtigter kann sofort in Ihrem Namen, quasi aus der Vollmacht heraus, handeln.
Bei einer Betreuungsvollmacht ist das anders. Sie ist lediglich ein Vorschlag an das Gericht eine bestimmte Person als Betreuer einzusetzen. Die Betreuung wird immer gerichtlich geprüft, sowohl die Notwendigkeit als auch die Auswahl des Betreuers. Durch Ihre Betreuungsverfügung können Sie nur die Entscheidung des Gerichts über die Person des Betreuers beeinflussen.
Das Gericht verzichtet zudem auf die Betreuerbestellung, wenn Sie in einer Vorsorgevollmacht die Regelung aller wichtigen Angelegenheiten einer Vertrauensperson übertragen haben.