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Wertminderung

Wertminderung

8.03.2019

... wenn Wunden Narben hinterlassen

Zu ersetzen ist auch der nach der Reparatur verbleibende Minderwert. Eigentlich kann es Ihnen egal sein, aber Juristen unterscheiden zwischen zwei Arten der Wertminderung:

Ihr Wagen wurde zwar in einer Fachwerkstatt repariert, es können aber trotzdem nicht alle Schäden in technisch einwandfreier Weise beseitigt werden. In einem solchen Fall liegt ein technischer Minderwert vor. Diese Fälle der technischen Wertminderung werden heutzutage aufgrund ausgefallenen Reparaturtechniken immer seltener.

Aber auch, wenn Ihr Auto nach der Reparatur aussieht wie neu - verborgene Mängel lassen sich nicht immer mit letzter Sicherheit ausschließen. Ihr Auto muss nun für den Rest seines Daseins mit dem Makel "Unfallwagen" auskommen. Den geringeren Preis, den Sie dadurch später beim Verkauf erzielen würden, bezeichnet man als merkantile Wertminderung.

Ob die eine oder andere Wertminderung in Frage kommt, wird pauschal beurteilt. Hierfür wurden vom Deutschen Verkehrsgerichtstag Richtlinien entwickelt. Danach steht Ihnen eine Wertminderung unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Es liegt nicht bloß ein sogenannter Einfachschaden vor, also eine Beschädigung an der Außenhaut (z. B. Lack) oder an Anbauteilen (z. B. Außenspiegel), die mit einfachen Mitteln behoben werden kann. Der Schaden muss also eine gewisse Erheblichkeit aufweisen.
  • Das Fahrzeug ist jünger als 5 Jahre und hat noch keine 100.000 km zurückgelegt, ist also verhältnismäßig neu.
  • Das Fahrzeug hatte keine wesentlichen Vorschäden.

Die Höhe der Wertminderung legt der Sachverständige im Gutachten fest. Eine brauchbare und bekannte Berechnungsmethode ist die Methode nach Ruhkopf und Sahm. Danach ist der Minderwert X% der Summe vom Wiederbeschaffungswert und den Reparaturkosten.

Reparieren lassen müssen Sie Ihr Auto übrigens nicht, um den Ausgleich dieses Schadens zu verlangen. Ebenso wie bei den Reparaturkosten können Sie diesen Schaden fiktiv abrechnen.

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