Pflege gewährleistet gesundheitliche Versorgung im Alter
Um Ihre Versorgung im Alter zu sichern und Ihre Pflege durch einen Familienangehörigen im häuslichen Bereich zu gewährleisten, kann im Übergabevertrag die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung sinnvoll sein. Dabei sollten Sie sich allerdings bewusst sein, dass man Pflegeleistungen letztlich nicht erzwingen kann.
Checkliste
- Was erwarten Sie von einer Pflegeverpflichtung?
- Haben Sie auch über eine Alternative zur Pflegeverpflichtung nachgedacht, z.B. eine Verpflichtung zur Rentenzahlung, die Ihnen einen Heimaufenthalt möglich machen würde?
- Wollen Sie auch die Pflege Ihres Ehegatten gewährleistet wissen?
- Haben Sie zum Pflegeverpflichteten eine besondere persönliche Beziehung und ein besonderes Vertrauensverhältnis?
- Unter welchen Umständen soll der Pflegefall eintreten?
- In welchem Umfang wollen Sie gepflegt werden?
- Welche Folgen sollen eintreten, wenn der Verpflichtete seine Pflegepflicht nicht oder schlecht erfüllt?
Soziale Pflegeversicherung
Bei der Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sollten Sie auch berücksichtigen, dass Sie unter Umständen einen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) haben. Ein etwaiger Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst den Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Bei einer selbst beschafften Pflegehilfe können Sie ein Pflegegeld beantragen, mit dem Sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise gewährleisten können.
Tipp!
Im Rahmen der Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung sollten insbesondere der Anlass der Pflege (Alter, Krankheit), der Ort der Pflege und der Umfang der Pflegeleistungen (z.B. häusliche Pflege) geregelt werden.
Dies sollte so konkret wie möglich formuliert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Sinnvoll kann es unter Umständen auch sein, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass ein Dritter (z.B. der behandelnde Hausarzt) verbindlich über den Eintritt des Pflegefalls und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen entscheidet.
Zweckmäßig ist es, vertraglich auch die Folgen zu regeln, wenn der Pflegeverpflichtung nicht entsprochen wird. Für den Fall der Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der Pflegeverpflichtung können Sie sich im Übergabevertrag einen Rückforderungsanspruch vorbehalten. Alternativ kann auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden.
Vorsicht: Sozialhilferechtlicher Anspruch kann entfallen
Wenn Ihnen auf der Grundlage eines Übergabevertrages der Erwerber Pflegeleistungen schuldet, kann dies Auswirkungen auf Ihren etwa bestehenden sozialhilferechtlichen Pflegeanspruch haben. Nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) ist Personen Hilfe zur Pflege zu leisten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe zur Pflege umfasst unter anderem die häusliche Pflege, bei der darauf hingewirkt werden soll, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
Wegen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe erhält Hilfe zur Pflege insbesondere nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, vor allem von Angehörigen erhält. Durch die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann also insgesamt Ihr Pflegebedarf gedeckt sein. Das kann zur Folge haben, dass Ihr sozialhilferechtlicher Anspruch auf häusliche Pflege bzw. das Pflegegeld und der Aufwendungsersatz für Pflegepersonen ganz oder teilweise entfällt.
Der sozialhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht bei einer im Rahmen des Übergabevertrags vereinbarten Pflegeleistung nur insoweit, als der vertraglich vereinbarte Pflegeaufwand geringer ist als der sozialhilferechtlich gedeckte Leistungsanspruch.
Tipp!
Lassen Sie sich bei der Festlegung der Pflegeleistungen im Übergabevertrag nicht in erster Linie davon leiten, dass Sie Ihren vertraglichen Anspruch im Hinblick auf etwaige gesetzliche Leistungsansprüche möglicherweise begrenzen. Achten Sie vielmehr darauf, dass Ihre Pflege nach Ihren persönlichen Bedürfnissen gewährleistet ist. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, den vertraglich geschuldeten Pflegeaufwand auf die häusliche Pflege zu beschränken.