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Erbverzicht

Erbverzicht als Gegenleistung

2.07.2019

Vertraglich vereinbarte Genügsamkeit

Unter Umständen kann für Sie das Bedürfnis bestehen, eine bestimmte Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben auszuschließen, weil der Betreffende bereits zu Lebzeiten seinen Erb­teil erhalten soll. Häufig wird dann ein entsprechender Erbverzicht als Gegenleistung des Erwerbers vereinbart.

Ein Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, die ein Erblasser mit dem zukünftigen Erben trifft, damit dieser auf sein künftiges Erbrecht verzichtet.

ErbverzichtEs kommen mehrere Motive für eine solche Vereinbarung in Be­tracht: So können Eltern dem gemeinsamen Kind beim Auf­bau einer beruflichen Exis­tenz behilflich sein und mit ihm gegen Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags einen Erbverzicht vereinbaren. Um dann mögliche andere Kinder nicht zu benachteiligen, wird ein Verzichtsvertrag abgeschlossen und vertraglich festgelegt, das der Begünstigte aus dem Nachlass nichts mehr bekommen soll. Grund für einen Abfindungs- und Verzichtsvertrag kann auch sein, ein über Generationen bestehendes Familienver­mögen zu erhalten. 

 

Erbverzicht

 

Ein Erbverzicht ist nur dann wirksam, wenn er zu Ihren Lebzeiten notariell beurkundet wurde. Ein privatschriftlicher Verzicht auf Erbansprüche hat keine Rechtswirkung. Ist der Erbverzichtsvertrag einmal abgeschlossen wird der gesetzliche Erbe und alle seine Abkömmlinge, so behandelt, als würden sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben.

 

 

Tipp

Ein Erbverzicht kann auch auf das Pflichtteilsrecht oder lediglich einen Bruchteil des Nachlasses eingeschränkt werden.

Im Erbverzicht ist der Pflichtteilsverzicht mit eingeschlossen.

Rechtswirkungen

Der Erbverzicht ändert somit die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass derjenige, der auf das Erbe verzichtet hat bei der Pflichtteilsberechnung anderer Berechtigter nicht mehr mitgezählt wird.  Wenn ein Abkömmling des Erblassers auf sein Erbrecht verzichtet, erhöhen sich die Pflichtteilsanteile der übrigen Abkömmlinge.

Unter Eheleuten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erstreckt sich ein Erbverzicht nicht automatisch auf den Anspruch auf Zu­ge­winnausgleich. Trotz Erbverzichts kann also der Ehegatte den konkret errechneten Zugewinnausgleich verlangen.

Tipp

Erfolgt der Erbverzicht als Gegenleistung für eine Abfindung, ist es wichtig, im Überga­be­vertrag eine Bedingung für den Fall aufzunehmen, dass die Abfindung nicht gezahlt wird. Damit wird verhindert, dass der Verzichtende sein gesetz­li­ches Erbrecht verliert und die versprochene Gegenleistung nicht erhält.

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