Erbrechtliche Verfügungen von Ex-Eheleuten
Erbrechtlich ist es ohne Bedeutung, wenn die Eheleute getrennt leben. Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten ist erst dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Getrennt lebende Ehepartner
Wenn Sie von Ihrem Ehegatten getrennt leben und vermeiden wollen, dass er gesetzlicher Erbe wird, so müssen Sie ihn durch eine Verfügung von Todes wegen enterben. Allerdings bleibt ihm sein Pflichtteilsanspruch.
Tipp!
Haben Sie zusammen mit Ihrem getrennt lebenden Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, müssen Sie beachten, dass der einseitige Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung nur durch eine vom Notar beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen kann. Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Ehegatten zugegangen ist.
Geschiedene Ehepartner
Mit der Scheidung der Ehe erlischt automatisch das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten. Im Zweifel ist auch eine zugunsten des anderen Ehegatten getroffene Verfügung von Todes wegen unwirksam.
Allerdings müssen Sie beachten, dass Ihr früherer Ehegatte wieder indirekt an Ihrem Nachlass partizipiert, wenn er ein gemeinschaftliches Kind beerbt.
Scheidung: Risiko bei gemeinschaftlichen Kindern
Der Ex-Ehegatte kann das Vermögen erwerben, wenn ein gemeinsames Kind stirbt, ohne selbst Abkömmlinge zu hinterlassen, nachdem es Erbe des erstversterbenden Elternteils geworden ist.
Der überlebende Elternteil wird dann nicht Erbe, wenn das Kind eine anderweitige Verfügung von Todes wegen trifft. Allerdings wird der überlebende Elternteil dann über sein Pflichtteilsrecht nach dem Kind am Vermögen des geschiedenen Ehegatten mittelbar beteiligt, wenn das Kind selbst noch keine Abkömmlinge hinterlassen hat.
Beispiel:
A ist von B geschieden und hat einen Sohn C aus dieser Ehe. Würde A ihren Sohn C als Alleinerben einsetzen, dann würde B, wenn C stirbt und keine Abkömmlinge hinterlässt, gesetzlicher Erbe des Sohnes sein und damit auch das Vermögen von A erben. Wenn C im Erbfall noch minderjährig wäre, stünde die elterliche Sorge über ihn und damit auch die Verwaltung des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten allein zu.
Anordnung der Vor- und Nacherbfolge
Sie können die indirekte Teilhabe Ihres früheren Ehegatten bzw. dessen Verwandten an Ihrem Nachlass durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge verhindern.
Sie berufen Ihre Kinder aus der geschiedenen Ehe als befreite Vorerben. Ferner bestimmen Sie, welche Personen nach dem Vorerben Nacherbe werden sollen. In Betracht kommen in erster Linie die Abkömmlinge des Vorerben, in zweiter Linie die gesetzlichen Erben des Vorerben zum Zeitpunkt des Nacherbfalls mit Ausnahme des geschiedenen Elternteils bzw. dessen Verwandten.
Den Zeitpunkt des Nacherbfalls können Sie frei bestimmen. Falls Sie keine Bestimmung getroffen haben, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Sinnvoll kann es sein, die Vor- und Nacherbschaft zeitlich zu beschränken. Mit der Befristung der Nacherbschaft erreichen Sie, dass Ihre Kinder zu einem späteren Zeitpunkt doch Vollerben werden und über das ererbte Vermögen durch Verfügung von Todes wegen frei verfügen können.
Musterformulierung

Ich setze meinen Sohn ............ als befreiten Vorerben ein. Nacherben sind die Kinder meines Sohnes; mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Zu Ersatznacherben berufe ich ............ Der Nacherbfall tritt bei Tod des Vorerben ein. Die Anordnung der Nacherbschaft endet, wenn mein Sohn das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Eine geringere Beeinträchtigung Ihrer Kinder erreichen Sie, wenn Sie diese als Vollerben einsetzen und mit Vermächtnissen belasten, die erst nach ihrem Tod anfallen. Den Kreis der Vermächtnisnehmer können Sie selbst bestimmen oder dieses Recht einem von Ihnen bestellten Testamentsvollstrecker übertragen.
Verwaltungsbefugnisse Ihres geschiedenen Ehegatten können Sie verhindern, wenn Sie entweder eine Testamentsvollstreckung anordnen oder Ihren geschiedenen Ehegatten von der Verwaltung des Nachlasses ausschließen.
Tipp!
Eine erbrechtliche Gestaltung, die vermeiden soll, dass Ihr geschiedener Ehegatte indirekt über gemeinsame Kinder an Ihrem Nachlass partizipiert, ist recht kompliziert. Sie sollten deshalb fachkundigen Rat einholen und die Angelegenheit auch mit Ihren Kindern besprechen.