Gemeinsame den Nachlass regeln
Wenn Sie als Ehegatten Ihr bisheriges Leben im Duett verbracht haben, dürfen Sie Ihren letzten Willen nicht nur getrennt durch Einzeltestamente, sondern auch in einem gemeinsamen Testament (gemeinschaftliches Testament oder Ehegattentestament) niederschreiben. Gleiches gilt für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Musterformulare
für D.A.S. Rechtsschutzkunden der ERGO
Hier finden Sie zwei Varianten für gemeinschaftliche Testamente als Musterformular:
Muster eines Berliner Testaments zur Vor- und Nacherbschaft
Muster eines Berliner Testaments zur Voll- und Schlusserbeneinsetzung
Tipp!
Nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Verwandte können diese Form des Testaments nicht wählen. Sie können kein gemeinschaftliches Testament erstellen.
Form des Ehegattentestaments
Das Schriftstück enthält neben Ihrem letzten Willen auch den Ihres Ehepartners. Sie haben dabei als Eheleute die Wahl: Verfassen Sie ein wirksames gemeinsames Testament ...
... handschriftlich, als eigenhändiges Testament
Wer von Ihnen hat die bessere Handschrift? Derjenige kann das Testament nämlich schreiben und unterschreiben. Der Ehepartner mit der zweitbesten Schrift muss den Testamentstext ebenfalls unterzeichnen, um ihn damit ebenfalls zu seinem letzten Willen erklären. Er muss den Text der Erklärung nicht wiederholen. Allerdings sollten Ort und Datum angegeben werden.
... unter Einbeziehung eines Notars als notarielles Testament
Lassen Sie sich von Ihrem Ehegatten nicht nur zum Notar begleiten, sondern ihn das gemeinsame Testament auch unterzeichnen. Der Notar berät Sie und beurkundet das Testament. Der Notar freut sich bei einem gemeinschaftlichen Testament über zwei Gebühren. Da Sie damit aber auch beide Ihre letztwillige Verfügung unter Dach und Fach bringen, steht den zusätzlichen Kosten letztlich ein adäquater Vorteil gegenüber.
Tipp!
Vorsicht mit einem gemeinsamen Ehegattentestament ist geboten, wenn Ehegatten für längere Zeit im Ausland leben. Ein Ehegattentestament ist in vielen Ländern unbekannt. Im Zweifelsfällen empfiehlt es sich, zwei Einzeltestamente zu errichten.
Inhalt des Ehegattentestaments
Wesentlich für das gemeinschaftliche Testament ist, dass eine gemeinsame Nachfolgeregelung sowohl für den Tod des zuerst versterbenden Ehepartners als auch des letztversterbenden getroffen werden kann.
Ehepartner mit Kindern stehen vor der Entscheidung, ob sie ihr Vermögen dem überlebenden Ehepartner zur freien Verfügung stellen wollen oder den Kindern erhalten und sichern wollen. Je nachdem können Sie sich gegenseitig ausschließlich als Alleinerben (ohne Schlusserben) einsetzen, Vor-und Nacherbschaft im Testament anordnen oder ein Berliner Testament errichten.
Tipp!
Ein gemeinschaftliches Testament kann dieselben inhaltlichen Gestaltungen enthalten wie ein Einzeltestament. Eine Besonderheit dieser Testamentsform besteht allerdings darin, dass auch sogenannte "wechselbezügliche Anordnungen" möglich sind. Es sind Verfügungen, die der Ehepartner genau deshalb trifft, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende Regelung von Todes wegen vornimmt. Diese Anordnungen stehen also in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander.
Versorgung des Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament ohne Einsetzung von Schlusserben
Sie können sich als Eheleute zum Beispiel wechselseitig zu Alleinerben einsetzen, ohne Schlusserben zu bestimmen.
Musterformulierung

Wir, ............, und ............, setzen uns wechselseitig, das heißt nach dem Erstversterbenden den Längerlebenden von uns, zu unbeschränkten Alleinerben ein.
Stirbt ein Ehegatte, so erbt der Längerlebende allein; er kann ohne Beschränkungen über den Nachlass verfügen.
Tipp!
Auch bei Eheleuten mit Kindern ist ein entsprechendes gemeinschaftliches Testament denkbar, wenn man dem überlebenden Ehegatten freie Hand nach dem Erbfall lassen will. Gegenüber dem sogenannten Berliner Testament hat dieses Testament den Vorteil, dass der Längerlebende auf Pflichtteilsansprüche der Kinder dadurch reagieren könnte, dass er sie bei seinem Tod nicht mehr als Erben berücksichtigt.
Versorgung des Ehegatten durch Vor- und Nacherbfolge
Ehegatten können auch dadurch ihre Versorgung gewährleisten, dass einer den anderen als seinen Vorerben und einen Dritten (im Regelfall die gemeinsamen Kinder) als Nacherben einsetzt. Genaueres dazu finden Sie hier.
Wir haben für Sie ein Ehegattentestament mit Vor- und Nacherben erstellt.
Versorgung des Ehegatten durch Berliner Testament
Mit dem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und verfügen, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die gemeinsamen Kinder, fallen soll.
Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten geht dessen Vermögen in das des überlebenden Ehegatten über. Die Schlusserben (in der Regel die Kinder) erben beim ersten Erbfall nichts.
Wir haben für Sie ein Ehegattentestament mit Voll- und Schlusserben erstellt.
Auf das Pflichtteilsrecht der Kinder hat das Berliner Testament keine Auswirkungen. Der Anspruch auf den Pflichtteil bleibt bestehen. Meist werden die Kinder gegenüber dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil nicht einfordern.
Trauen Sie dem Frieden jedoch nicht, können Sie mit Ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren oder eine Pflichtteilsstrafklausel in Ihr Testament aufnehmen. Leider gibt es keine Garantie dafür, dass diese Klausel dann auch volle Wirksamkeit entfalten wird. Zudem ist die Formulierung recht kompliziert, weswegen Sie sich hier Rat von einem Experten einholen sollten. Zu erbschaftssteuerlichen Besonderheiten beim Berliner Testament lesen Sie hier.
Tipp!
Das Berliner Testament kommt insbesondere für Eheleute in jungen und mittleren Jahren mit Kindern in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte durch das beiderseitige Vermögen versorgt werden soll. Eine zu enge Bindung ist im Regelfall zu vermeiden, weil er andernfalls nicht mehr auf bestimmte Ereignisse (z.B. Streit mit den Kindern) reagieren kann.
Für ältere Eheleute mit Kindern kann das Berliner Testament insoweit sinnvoll sein, als der überlebende Ehegatte wegen der Bindung vor unvernünftigen Verfügungen geschützt wird. Gleichzeitig kann es geboten sein, die Bindung insoweit zu beschränken, als Kinder, die sich um den überlebenden Ehegatten besonders kümmern, von diesem bevorzugt werden können.
Wiederverheiratungsklausel
Haben Sie bereits einmal darüber nachgedacht, wie Sie es fänden, würde Ihr Ehepartner nach Ihrem Tod noch einmal heiraten?
Die Frage ist durchaus sinnvoll und Ihre persönliche Antwort könnte wichtig für die Gestaltung Ihres Testaments sein. Haben Sie keine Regelung diesbezüglich getroffen, wird sich eine neue Heirat Ihres Ehepartners nach Ihrem Ableben unter Umständen nachteilig auf den Erbanspruch Ihrer Kinder auswirken. Durch eine Wiederverheiratungsklausel wird die erbrechtliche Stellung Ihrer Kinder bei Wiederheirat des länger lebenden Ehegatten gestärkt und gleichzeitig seine Befugnisse eingeschränkt.
In einem gemeinschaftlichen Testament sollten Sie aber auch ausdrücklich regeln, ob im Falle einer erneuten Heirat die Bindung des überlebenden Ehegattens an seine wechselbezüglichen Verfügungen erhalten bleiben soll.
Musterformulierung
Für den Fall, dass der länger lebende Ehepartner von uns, nach dem Ableben des Erstversterbenden nochmals heiraten sollte,

ist er verpflichtet, die Hälfte des ererbten Vermögens an die Kinder herauszugeben.
oder
tritt mit der Wiederverheiratung der Nacherbfall ein. Unsere Kinder erhalten also ihre Erbteile.
oder
ordnen wir die Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstecker ernennen wir .... .
Der Rückzieher ...
Ob Ihr letzter Wille in einem gemeinschaftlichen Testament wirklich Ihr allerletzter ist, können Sie sich zu Lebzeiten immer wieder überlegen.
Wollen Sie allerdings "wechselbezügliche Verfügungen" im gemeinschaftlichen Testament wieder ändern, ist dies nicht immer so einfach möglich. Der Hintergrund: In einem gemeinschaftlichen Testament können Sie mit Ihrem Ehepartner Regelungen treffen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Der Ehepartner bindet sich dabei nur, weil auch der andere Ehepartner eine entsprechende Anordnung von Todes wegen trifft. Eine solche Wechselbezüglichkeit liegt immer dann vor, wenn nach dem Willen der Eheleute eine Anordnung mit der des anderen stehen und fallen soll.
Tipp!
Legen Sie ausdrücklich im gemeinschaftlichen Testament fest, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen. So vermeiden Sie Streit über die Wirksamkeit neuerer Testamente.
Widerruf zu Lebzeiten beider Ehepartner
Bei einseitigem Widerruf eines Ehepartners
- wechselseitiger Verfügungen
Sind Sie sich als Eheleute über die Aufhebung oder Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen Ihres Testamentes uneinig, ist ein Widerruf durch einen Ehepartner nur durch eine notariell beurkundete Erklärung möglich. Die Erklärung ist wirksam, wenn sie dem anderen Ehepartner zugegangen ist. Durch den Widerruf wird auch die entsprechende Verfügung des anderen Ehepartners unwirksam.
- einseitiger Anordnungen
Anordnungen, die Sie allein und unabhängig getroffen haben, aber in Ihrem gemeinschaftlichen Testament enthalten sind, können Sie auch einseitig widerrufen.
Bei gemeinsamen Widerruf beider Ehepartner
Gemeinsam können Sie alle Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament jederzeit aufheben, indem Sie als Eheleute
- eine amtliche Verwahrung durch Rücknahme eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments gemeinsam beenden,
- ein neues gemeinschaftliches Testament oder einen gemeinsamen Erbvertrag mit abweichenden Anordnungen errichten,
- die Aufhebung in einem gemeinschaftlichen Testament erklären.
Bei Scheidung
Unproblematisch ist der Widerruf auch, wenn
- Ihre Ehe geschieden wurde
- Sie oder Ihr Ehegatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben.
Das gemeinschaftliche Testament wird dadurch mit seinem gesamten Inhalt hinfällig. Ausnahme: Die Verfügung wäre auch unter dieser Voraussetzung getroffen worden.
Nach dem Tod des Ehepartners
Ist Ihr Ehepartner inzwischen verstorben, sind Sie an den Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes gebunden. Das bedeutet, dass Sie allein im Normalfall keine abweichenden Anordnungen mehr treffen können. Sie können nur die Erbschaft ausschlagen und sich dadurch aus den auferlegten Bindungen lösen.
Aufbewahrung
Ein gemeinschaftliches Testament können Sie zu Hause oder an jedem anderen Ort aufbewahren, allerdings mit den hierdurch hervorgerufenen Risiken (Beiseiteschaffen durch Dritte, Nichtauffindbarkeit). Sie können es aber auch wie ein handschriftliches Einzeltestament in amtliche Verwahrung geben, mehr dazu finden Sie hier. Ein notarielles Testament wird in der Regel amtlich verwahrt.
Wichtige Vorschriften
§ 2265 BGB Errichtung durch Ehegatten
§ 10 LPartG Erbrecht
§ 2267 BGB Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268 BGB Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
§ 2272 BGB Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2270 BGB Wechselseitige Verfügungen
§ 2269 BGB Gegenseitige Einsetzung