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Lernmittelfreiheit

18.10.2018

Vom Buch in jeden Kopf

Bildung soll allen Kindern unabhängig von der Herkunft zugänglich sein. Diese Forderung wurde bereits zu Zeiten der deutschen Revolution 1848/ 49 im erhoben. Schulgeldfreiheit für den Besuch der Volksschule sah bereits Art. 145 der Weimarer Verfassung aus dem Jahr 1919 vor. Der Besuch einer höheren Schulform kostete weiterhin Schulgeld. Von Lernmittelfreiheit war damals noch nicht die Rede. Der Begriff entwickelte sich erst in den letzten Jahrzehnten.

Wer zahlt?

Es ist ein offenes Geheimnis: Kinder kosten Geld. Wie gut, dass der Schulbesuch kostenlos ist…..oder etwa nicht?

Für den Besuch öffentlicher Schulen wird in den Bundesländern kein Schulgeld erhoben. Bei Schulen in freier Trägerschaft sieht das anders aus. Die Kosten für Privatschulen sind unterschiedlich. Bei Anbietern mit staatlicher Förderung fangen sie mit überschaubaren Beträgen an und enden bei Internatsunterbringung in einer renommierten Schule schnell bei einem monatlichen Betrag deutlich oberhalb des statistischen Durchschnittseinkommens.

Für das erfolgreiche Lernen braucht man Arbeitsmaterial. Wie tief dafür in die eigene Tasche gegriffen werden muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Unter Lernmitteln versteht man vor allem die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht benötigten Schulbücher.

Bezieher von Grundsicherung können pauschal EUR 100,- pro Schuljahr für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf geltend machen (§28 Abs. 3 Sozialgesetzbuch II). Dabei werden EUR 70,- zum 01.08. und weitere EUR 30,- zum 01.02. eines jeden Jahres berücksichtigt.

Eine Schülerin, deren Ausgaben für Schulbücher und für einen grafikfähigen Taschenrechner die Schulbedarfspauschale deutlich überschritten hatte Klage erhoben. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 349/17) hat eine Regelungslücke festgestellt, die durch Auslegung geschlossen werden muss. Eigentlich sind nämlich Ausgaben für Bücher vom Regelbedarf umfasst, der aber nur Ausgaben von EUR 3,-/Monat für Bücher aller Art vorsieht. Es liegt auf der Hand, dass sich hiervon die Schulbücher im Bundesländern ohne echte Lernmittelfreiheit nicht finanzieren lassen. Die Schulbedarfspauschale reicht aber ebenfalls nicht aus. Die Kosten des Taschenrechners sind nach Meinung des Gerichts aber von der Schulbedarfspauschale gedeckt. Dieser muss nicht für jedes Schuljahr neu angeschafft werden. Insgesamt reicht die Pauschale daher aus.

Das Bundessozialgericht (Urt. v. 08.05.2019, Az. B 14 AS 6/18 R u. B 14 AS 13/18 R) hat daher die sogenannte Mehrbedarfsregelung des §21 Abs. 6 SGB II so ausgelegt, dass das Jobcenter die Schulbuch-Kosten tragen muss obwohl diese Vorschrift dem Wortlaut nach nur Leistungen für laufende, unabweisbare Mehr-Ausgaben betrifft.  Das Jobcenter musste zwei Familien aus Celle und Hildesheim, die Hartz IV bezogen, Schulbuchkosten ersetzen.

Was in deinem Kopf gespeichert werden soll, steht meist irgendwo geschrieben.

Lernmittel sind auch digitale Medien und Druckschriften, soweit sie Lehrbücher ergänzen oder ersetzen und Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben. In einigen Bundesländern gibt es zentrale Zulassungsverfahren für Lernmittel, so dass die Listen der zugelassenen Lernmittel im Internet abrufbar sind. Das ist der Fall für Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (http://www.bildungsserver.de/Zugelassene-Lernmittel-und-Schulbuecher-522.html).

Schulleitung oder Fachkonferenzen der Schulen entscheiden dann, welche Lernmittel dort zum Einsatz kommen. In Ländern, in denen die Lernmittel von den Schulen leihweise zur Verfügung gestellt werden, bekommen die Schulen aus Haushaltsmitteln die Gelder zu Anschaffung der Lernmittel. In Bundesländern ohne Lernmittelfreiheit bestehen Ausnahmeregeln zur Entlastung sozial schwacher Eltern.

Was sind keine Lernmittel?

Keine Lernmittel sind Gegenstände der persönlichen Ausstattung, wie Sportzeug, Schreib- und Zeichenmaterial, Lektüre, Schulhefte und Verbrauchsmaterial. Andere Dinge, wie Atlanten, Formelsammlungen und Taschenrechnern, sowie die zu den Schulbüchern gehörenden Arbeitshefte (mit Platz für eigene Eintragungen) fallen in der Regel nicht unter die Lernmittelfreiheit. Auch das OVG Sachsen wies eine Klage auf Erstattung der Kosten in Höhe von EUR 90,- für einen grafikfähigen Taschenrechner ab (Az. 2 A 281/13).

Und wie sieht es mit Kopiergeld aus?

Ebenfalls aus Sachsen stammt aber auch ein Urteil, das den Anspruch einer Schule auf Kopiergeld zurückweist, da es der Erhebung von Kopiergeld aufgrund der Lernmittelfreiheit in Sachsen an einer Rechtsgrundlage fehle (OVG Sachsen, Az.: 2 A 520/11). Grundsätzlich halten sich aber die Schulen aller Bundesländern für berechtigt, Kopiergeld zu erheben. In Bundesländern mit Lernmittelfreiheit ist dies rechtlich problematisch. Das OVG Sachsen ist ausdrücklich nicht der häufig vertretenen Argumentation gefolgt, die Schule würde durch die Anfertigung von Kopien die Eltern von deren Ausstattungspflichten entlasten. Kopien werden Verbrauchsmaterial gleichgestellt. In Schleswig-Holstein gilt der Grundsatz, dass eine Erstattung von Kopiergeld nicht vorgesehen ist, sofern diese freie Lernmittel (Schulbücher) ersetzen. Allerdings sollen die Eltern nur dann mit Kopierkosten belastet werden, wenn den Unterricht mit den zur Verfügung stehenden Lernmitteln nicht sichergestellt werden kann.

Wo besteht Lernmittelfreiheit?

Lernmittelfreiheit im eigentlichen Sinne gibt es in folgenden Bundesländern:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Bremen
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Schleswig-Holstein
  • Sachsen
  • Thüringen

Wo "Lernmittelfreiheit" draufsteht, ist nicht immer Lernmittelfreiheit drin!

Liest man in Gesetzestexten Formulierungen, wie: "An öffentlichen Schulen besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der Absätze 2-5" sollte man hellhörig werden. Die Absätze 2-5 des § 70 SchulG Rheinland-Pfalz regeln die Schulbuchausleihe gegen Entgelt. Es besteht also keine Lernmittelfreiheit im ursprünglichen Sinne. Wo "Lernmittelfreiheit" draufsteht, ist nicht immer Lernmittelfreiheit drin.

Bundesland Lernmittelfreiheit? Details
Baden-Württemberg ja  § 94 Schulgesetz: Schulbücher werden leihweise zur Verfügung gestellt.
 Bayern  ja  Art. 51 BayEUG, Art. 21Bay SchFG:
Eine vorübergehende Abschaffung der Lernmittelfreiheit wurde "zurückreformiert".
 Berlin  nein Es wird ein Eigenanteil von maximal EUR 100,- bezogen auf den Neuwert der Schulbücher erhoben. Die Schüler erhalten eine Bücherliste, auf der die im Rahmen des Eigenanteile zu beschaffenden Schulbücher aufgeführt sind. Ansonsten werden Lernmittel leihweise zur Verfügung gestellt. Es gibt die Möglichkeit der Teilnahme an Schulbuchfonds. Dort wird pro Schuljahr ein bestimmter Betrag eingezahlt und der Schüler erhält dafür eine Mischung aus neu beschafften und gebrauchten Schulbüchern. Das ist günstiger als der Neukauf.
 Brandenburg nein  § 111 Bbg SchulG, §12 LernmittelVO Bbg:
Von den Eltern wird ein Eigenanteil zwischen EUR 12,- und EUR 29,- an allgemeinbildenden Schulen erhoben. Ansonsten werden die Lernmittel leihweise zur Verfügung gestellt.
 Bremen  ja  Art. 31 BremVerf.:
Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.
 Hamburg  nein Gemäß § 4 LernmittelVO sind die in der Lernmittelliste aufgeführten Schulbüchern den Schülern zur Nutzung gegen Gebühr anzubieten. Die Gebührenhöchstsätze betragen zwischen 50,- EUR (Grundschule) und 100,- EUR (Sekundarstufe II).
 Hessen  ja  §§ 153 Hessisches SchulG, 1 LernMFrhDV:
An öffentlichen Schulen werden die eingeführten Lernmittel unentgeltlich und zeitlich befristet zum Gebrauch überlassen.
Mecklenburg-Vorpommern  ja Lernmittelfreiheit gemäß § 54 Abs. 2 SchulG M-V:
Schüler an öffentlichen Schulen erhalten leihweise und unentgeltlich Bücher und Druckschriften, die im Unterricht oder zur Vor- und Nachbereitung eingesetzt werden. Wie in anderen Bundesländern tragen die Schüler die Kosten für Verbrauchsmaterial selbst. § 69 SchulG erlaubt es aber, Verordnungen zu erlassen, die Pauschalbeträge festsetzen. Über diese Vorschrift werden seitens der Landkreise manchmal Versuche unternommen, die eigentlich klar formulierte Lernmittelfreiheit auszuhöhlen.
 Niedersachsen  nein Gemäß § 71 NSchG ist die Ausstattung mit Lernmitteln in Niedersachsen grundsätzlich Sache der Erziehungsberechtigten. Ein Erlass (RdErl. des MK v. 01.01.2013) regelt die entgeltliche Ausleihe von Schulbüchern. Die genaue Ausgestaltung liegt bei der Schulleitung. Es darf zum Beispiel die Paketausleihe angeboten werden. Wie der Name schon sagt, können sich die Eltern dann nur entscheiden, das gesamte Paket auszuleihen oder die Bücher selbst zu beschaffen. Zum Ausleihverfahren muss man sich fristgemäß anmelden. Die Gebühren betragen zwischen 33% und  40% des Ladenpreises pro Schulbuch und Schuljahr. Ein Schulbuch darf generell maximal drei Mal verliehen werden.
Nordrhein-Westfalen  nein Es ist pro Schüler und Schuljahr ein Eigenanteil zu zahlen bzw. Lernmittel im Rahmen des Eigenanteils selbst zu besorgen. Dieser liegt aktuell zwischen 36,- EUR und 71,- EUR. Nach der Verordnung über Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil zu § 96 Abs. 5 SchulG wird zunächst der Durchschnittsbetrag ermittelt.  Der Durchschnittsbetrag ist der durchschnittlich pro Schüler und Schuljahr aufzubringende Betrag für die Beschaffung der Lernmittel. Der Eigenanteil beträgt dann 1/3 des Durchschnittsbetrages (§ 2 der Verordnung). Ansonsten werden die Bücher kostenlos ausgeliehen.
 Rheinland-Pfalz  nein Gemäß § 70 SchulG und § 5 der LandesVO über die Lernmittelfreiheit ist eine Paketausleihe gegen Gebühr möglich. Die Gebühr beträgt grundsätzlich 1/3 des Ladenpreises der Bücher pro Schuljahr. Kostenlos ist die Ausleihe nur bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen. Bis zum Schuljahr 2011/ 2012 gab es ein einkommensabhängiges Gutscheinsystem. Ca. 25% der Schüler bekamen Gutscheine. Alle anderen mussten die Lernmittel selbst kaufen.
 Saarland  nein Man kann sich zur Paketausleihe gegen Gebühr anmelden. Die Gebühren sind für jede Schule und jede Schulform unterschiedlich und werden vom Ministerium für Bildung festgelegt.
 Sachsen  ja Lernmittelfreiheit gemäß § 102 Abs. 4 Sächsische Verfassung:
§ 38 SchulG regelt die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit. Die Schulbücher werden leihweise zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die LernmittelVO zur Zulassung und Überlassung von Lernmitteln. Generell umfasst die Lernmittelfreiheit hauptsächlich die notwendigen Schulbücher. Für Verbrauchsmaterialien etc. sind die Eltern im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht nach § 31 Abs. 1 SchulG verantwortlich.
 Sachsen-Anhalt  nein Den Erziehungsberechtigten wird der Kauf der Bücher empfohlen. Es besteht die Möglichkeit, Schulbücher gegen Gebühr (EUR 3,- pro Buch und Schuljahr gemäß Anhang zu § 3 Abs. 2 Lernmittelkostenentlastungsverordnung.) auszuleihen. Lernmittel, die nicht zur Ausleihe angeboten werden, müssen gekauft werden.
 Schleswig-Holstein  ja Lernmittelfreiheit gemäß § 33 SchulG:
Die überwiegend im Unterricht und für die häusliche Vor- und Nachbereitung verwendeten Schulbücher werden kostenlos ausgeliehen.
 Thüringen  ja Lernmittelfreiheit gemäß §§ 12, 16 ThürLLVO:
Die Schulbücher werden aus Landesmitteln bezahlt und den Schülern unentgeltlich für bestimmte Zeit überlassen.
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