Rechtsfrage des Tages:
Eigentlich wollte ich meine Mietwohnung zu Ende April kündigen. Leider habe ich vergessen, die Kündigung abzuschicken. Kann ich das Schreiben nicht einfach zurückdatieren? Die späte Zustellung könnte ja auch an der Post gelegen haben.
Antwort:
Immer wieder gibt es im Alltag wichtige Fristen, die Sie kennen und einhalten sollten. Sei es ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder eben die Kündigung eines Arbeits- oder Mietvertrages. Den Fristablauf sollten Sie sich rot im Kalender markieren. Denn in der Regel bringt Ihnen eine Rückdatierung gar nichts. Im schlimmsten Fall kann sogar Ärger auf Sie zukommen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt nach § 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats ausgesprochen werden und wirkt dann zum Ablauf des übernächsten Monats. Hätten Sie Ihre Wohnung zum 30. April kündigen wollen, hätte Ihre Kündigung spätestens am 3. Februar erfolgen müssen. Doch wann ist eine solche Kündigung wirksam?
Es kommt nicht auf das Datum des Schreibens an, sondern vielmehr auf den Zugang bei Ihrem Vermieter. So gesehen würde sich eine Rückdatierung nicht positiv für Sie auswirken. Sie müssten nämlich auch beweisen können, wann Ihr Vermieter die Kündigung erhalten hat. Sinnvoll ist es daher ohnehin, dass Sie die Kündigung bei Ihrem Vermieter von einem Boten einwerfen lassen. Die Kündigung gilt dann am nächsten Tag als zugegangen. Ist der nächste Tag ein Sonntag, so würde der rechtlich wirksame Zugang erst am darauffolgenden Montag angenommen werden. Von Ihrem Vermieter wird nicht erwartet, dass er unter normalen Umständen am Sonntag seinen Briefkasten leert.
Versenden Sie Ihre Kündigung per Einschreiben, müssen Sie bei Ihrer Fristberechnung die Postlaufzeit beachten. Es kommt nicht darauf an, wann Sie das Schreiben in die Post gegeben haben. Am sichersten ist es, die Kündigung Ihrem Vermieter persönlich zu übergeben und sich den Erhalt quittieren zu lassen.
Allein mit einem falschen Datum auf dem Kündigungsschreiben haben Sie sich zwar nicht strafbar gemacht. Allerdings können Sie durchaus ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Müssen Sie sich nämlich gerichtlich mit Ihrem Vermieter auseinandersetzen, steht eine Falschaussage oder sogar Prozessbetrug im Raum. Zumindest wenn Sie auf dem Datum auf der Kündigung beharren und vielleicht sogar falsche Zeugen benennen. Daher müssen Sie in den sauren Apfel beißen und können nun erst zu Ende Mai kündigen. Oder Sie sprechen Ihren Vermieter an. Vielleicht entlässt er Sie ja auch freiwillig früher aus dem Mietvertrag.