Rechtsfrage des Tages:
Schimmelt es in einer Mietwohnung, können Mieter unter Umständen eine Mietminderung geltend machen. Was aber, wenn es aufgrund der Bausubstanz lediglich droht zu schimmeln? Reicht das für eine Mietminderung aus?
Antwort:
Als Mieter schulden Sie Ihrem Vermieter die Mietzahlung. Dieser muss Ihnen dafür eine mangelfreie Wohnung zur Verfügung stellen. Bilden sich aber in den Zimmerecken gefährliche Stockflecken, ist der Gebrauch der Mietsache gestört. Ist der Vermieter dafür verantwortlich, dürfen Sie als Mieter Beseitigung verlangen und die Miete mindern. Rührt der Schimmel hingegen von einem falschen Lüft- und Heizverhalten her und steht damit im Verantwortungsbereich des Mieters, ist eine Mietminderung ausgeschlossen.
Was aber, wenn die Wohnung aufgrund des baulichen Zustands lediglich zur Schimmelbildung neigt, diese aber durch sorgfältiges Heizen und Lüften der Mieter immer noch gerade verhindert wird? Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) auseinanderzusetzen und lehnte ein Recht auf Mietminderung ab (Urteil vom 05.12.2018, Aktenzeichen VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Bei Häusern älteren Baujahres sei üblicherweise keine Wärmedämmung vorhanden. Mit Wärmebrücken, die einen Schimmelbefall begünstigen, müsse der Mieter mithin rechnen.
In den zu entscheidenden Fällen entsprachen die Wohnungen den damals geltenden baulichen Maßstäben. Ein Mangel aufgrund von Wärmebrücken bestehe mithin nicht. Für einen Anspruch auf Mietminderung wegen der bloßen Gefahr einer Schimmelbildung kommt es also unter anderem auf das Baujahr und den Zustand des Hauses an. Bei älteren Gebäuden sei es laut BGH zumutbar, auch mehr als zweimal am Tag zu lüften.
Hier geht es zum passenden Rechtsschutz, falls es rund um die Immobilie, also zum Beispiel bei Ärger am Gartenzaun, Mängeln an der Mietwohnung oder bei einer Kündigung des Mietverhältnisses, zu Problemen kommt: D.A.S. Rechtsschutz für Mieter, Vermieter oder Eigentümer.