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Hilfe beim Umzug

Haftung bei Gefälligkeit

13.08.2019

Rechtsfrage des Tages:

Kleine Hilfen unter Freunden sollten eigentlich selbstverständlich sein. Allerdings kann es bei Umzugshilfe, Blumengießen und Co. auch immer mal zu Schäden kommen. Wer haftet für diese Schäden?

Antwort:

Die Umzugskiste mit dem teuren Geschirr fällt herunter oder das Handy des Freundes plumpst beim Fotografieren von der Brücke. Was als freundliche Hilfeleistung gedacht war, kann durchaus kostspielige Schäden verursachen. Aber muss der tollpatschige Helfer auch für die Schäden einstehen?

Rechtlich handelt es sich in diesen Fällen in der Regel um ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Es besteht kein Wille zur rechtlichen Bindung. Nach dem Grundsatz Treu und Glauben ist die Haftung für Schäden dann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Solange der Helfer also nicht versucht, mit dem Umzugskarton zu jonglieren oder das Handy absichtlich in den Kanal befördert, braucht er mit Schadensersatzansprüchen nicht zu rechnen.

Etwas Anderes gilt, wenn der Helfer eine Haftpflichtversicherung hat. Deckt diese die entstandenen Schäden ab, ist von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung nicht auszugehen. Diese würde dem Haftpflichtversicherer zugutekommen, was gar nicht notwendig wäre. Ob die Haftung stillschweigend begrenzt wurde, bemisst die Rechtsprechung nach dem Einzelfall. Entscheidend ist die Frage, welche Regelungen die Beteiligten getroffen hätten, hätten Sie über die Haftungsfrage nachgedacht.

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