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Gerichtsvollzieher

Vom Kuckuck und Gerichtsvollziehern

15.05.2019

Rechtsfrage des Tages:

Flattert eine Mahnung ins Haus, haben Sie wohl einen Zahlungstermin verpasst. Viele säumige Schuldner zahlen dann doch aus Angst vor dem Gerichtsvollzieher. Aber kann der wirklich so schnell kommen?

Antwort:

Eine Mahnung sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Allerdings brauchen Sie auch keine Angst zu haben, dass demnächst ein Gerichtsvollzieher in Ihrer Wohnung den Kuckuck an Ihre Erbstücke klebt. Zwischen Zahlungsaufforderung und Zwangsvollstreckung liegen nämlich einige wesentliche Schritte. Und diese können nicht unbemerkt an Ihnen vorüberziehen.

Bevor ein Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung seiner Forderung beauftragen kann, müssen nämlich drei formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen. Dies kann beispielsweise ein Gerichtsurteil, ein Vergleich oder ein Vollstreckungsbescheid aus einem gerichtlichen Mahnverfahren sein. Als nächstes muss sich auf der Ausfertigung des Titels eine Vollstreckungsklausel befinden. Letztlich muss Ihnen dieser Titel vor oder mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein.

Eine einfache Rechnung oder Mahnung oder auch ein Inkassoschreiben können nicht einfach vollstreckt werden. Eine Übersicht über denkbare Vollstreckungstitel finden Sie in § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) und in § 794 ZPO. Bis der Gerichtsvollzieher bei Ihnen klingelt, haben Sie schon viele Stadien eines Verfahrens durchlaufen. Daher dürfte der Besuch eher selten eine echte Überraschung sein.

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