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Gericht

Haftung bei Arztfehlern

18.02.2019

... Damit Sie auch hier den Richtigen finden

Niedergelassener Arzt

Dies ist der einfachste Fall: Ein niedergelassener Arzt hat einen Fehler gemacht, Sie haben deshalb einen Schaden erlitten. Als Anspruchsgegner kommt nur dieser Arzt im Rahmen einer Einzelhaftung in Frage. Nichts anderes gilt, wenn der Helfer des Arztes einen Fehler gemacht hat.

Beispiel: Der Laborgehilfe hat Ihre Röntgenbilder vertauscht. Ein Arzt, der sich solcher "Erfüllungsgehilfen" bedient, haftet auch für diese Personen oder Institutionen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese bei ihm angestellt sind oder nicht (z.B. externes Labor).

Gleiches gilt auch dann, wenn Ihr Hausarzt in den Urlaub fährt und sein Vertreter Ihnen das falsche Medikament spritzt. Auch in diesem Fall können Sie Ihren Hausarzt in die Haftung nehmen. Anderes gilt nur dann, wenn der Vertreter Sie in seiner eigenen Praxis behandelt hat. In diesem Fall haftet der Vertreter Ihnen gegenüber unmittelbar. 

Gut zu wissen

Überweist Ihr Arzt Sie an ein Krankenhaus oder einen Facharzt, so schließen Sie mit diesem einen neuen Behandlungsvertrag ab. Der Arzt, der Sie überwiesen hat, haftet also nicht für die Fehler des Kollegen bzw. des Krankenhauses.

Gemeinschaftspraxis

In einer Gemeinschaftspraxis arbeiten mehrere Ärzte unter einem Dach. Eine Gemeinschaftspraxis muss auch nach außen hin als solche auftreten, z.B. durch gemeinsames Briefpapier, Rechnungen mit dem Briefkopf aller Beteiligten, etc.. Einige Ärzte, die sich nur eine Empfangssekretärin teilen und mehrere Räume in der gleichen Etage innehaben, um Miete zu sparen, machen noch keine Gemeinschaftspraxis aus. Möglicherweise liegt nur eine Praxisgemeinschaft vor (Näheres hierzu unter Behandlungsvertrag-Vertragspartner).

Der Unterschied für Sie als Patient: Alle Ärzte der Gemeinschaftspraxis haften Ihnen gegenüber als "Gesamtschuldner", d.h. neben dem Arzt, der Sie behandelt hat, haften auch seine Kollegen für dessen Fehler mit. Handelt es sich nur um eine Praxisgemeinschaft, haftet nur derjenige, der Sie behandelt hat.

Krankenhaus

Der Träger des Krankenhauses haftet für alles, was das Krankenhaus im Rahmen des Behandlungsvertrages zu leisten hat, vorausgesetzt, Sie haben einen "einheitlichen Krankenhausvertrag" (Näheres hierzu unter Behandlungsvertrag-Vertragspartner) geschlossen ohne zusätzliche Leistungen. Das Krankenhaus haftet dann selbst bei Inanspruchnahme von Ärzten außerhalb des Krankenhauses oder anderen (Fach-)Kliniken, solange diese Inanspruchnahme auf Veranlassung des Krankenhauses hin erfolgt ist, mit dem Sie den Behandlungsvertrag geschlossen haben.

Werden Sie in ein anderes Krankenhaus verlegt, kommt ein neuer Behandlungsvertrag zustande. Dieses neue Krankenhaus haftet dann für seine eigenen Fehler.

Haben Sie einen Vertrag mit einem Belegarzt geschlossen, so haftet dieser für seine ärztlichen Leistungen. Das Krankenhaus haftet für alle anderen Leistungen.

Wenn Sie im Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus eine Chefarztbehandlung vereinbart haben, über die der Chefarzt persönlich abrechnet, haftet nur der Chefarzt. Aber Vorsicht: Chefärzte, die in dieser Weise privat abrechnend tätig werden, sind nicht immer haftpflichtversichert.

Gut zu wissen

In kommunalen Kliniken muss bei einem Schadensfall aufgrund der sogenannten Haftungsprivilegierung das Bundesland zahlen.  Eine zivilrechtliche Klage ist daher gegen das Bundesland zu richten.

 

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Tags: Arzthaftung

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