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Buch und Stethoskop

Sachverständiger in Arzthaftungsfällen

18.02.2019

... Unterstützung für den Patienten oder eine Krähe, die der anderen kein Auge aushackt?

Der Sachverständige spielt eine ganz entscheidende Rolle in Arzthaftungsfällen. Hier bekommen Sie unter anderem Tipps dafür, wie Sie einen geeigneten Sachverständigen finden.

Sachverständige im außergerichtlichen Bereich

Vielleicht möchten Sie zunächst nur feststellen, ob ein Vorgehen gegen den Arzt überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Hierüber kann Ihnen nur ein Arzt Auskunft geben. Finden Sie selbst keinen Arzt, der dazu bereit ist, ein solches Privatgutachten zu erstellen (eine Rechtspflicht zur Erstellung von Gutachten besteht nicht), fragen Sie bei Ihrem Hausarzt nach. Vielleicht kann er Ihnen einen fachlich spezialisierten Kollegen als Sachverständigen empfehlen. Ansonsten können Patientenschutzorganisationen, insbesondere die Verbraucherzentralen, Tipps geben und Gutachter benennen.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Kosten für ein Privatgutachten aber selbst tragen müssen. Wenn das Ergebnis des Gutachtens eine Klage aber aussichtsreich erscheinen lässt, können Sie die Erstattung der Gutachterkosten in den Klageantrag mit aufnehmen.

Tipp

Betroffene können sich auch an die  "Gutachter - und Schlichtungsstellen" wenden, die die Landesärztekammern betreiben oder an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Beide Stellen prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser Fehler für den beim Patienten eingetretenen Schaden ursächlich war. Das Verfahren vor den Gutachter- und Schlichtungsstellen ist für alle Betroffenen kostenlos. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ist allerdings nur für gesetzlich Versicherte kostenlos.

 

Sachverständige im gerichtlichen Bereich

Es kann auf zweierlei Weise zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kommen. Entweder nach Einreichung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO oder nach Einreichung einer Klageschrift gemäß § 253 ZPO. Dem Klageverfahren kann ein selbständiges Beweisverfahren vorausgehen. Ein solcher Antrag ist dann statthaft, wenn andernfalls der Verlust von Beweismitteln drohen würde oder wenn in erster Linie Fragen tatsächlicher Art in Streit stehen, die mittels eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könnten. 

Gut zu wissen

Grundsätzlich ist die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens unter den Voraussetzungen der §§ 485 ff. ZPO auch in Arzthaftungssachen zulässig. Dieses Rechtsinstruments kann man sich aber nur bedienen

  • zur Klärung Ihres Zustands,
  • zur Klärung der Ursache für Ihre gesundheitliche Schädigung und
  • zur Klärung, mit welchem Aufwand die gesundheitliche Schädigung beseitigt werden könnte.

Fragt man sich, ob der behandelnde Arzt gemäß ärztlichem Standard gehandelt hat ("Hat er die Maßnahme rechtzeitig angeordnet oder nicht?"), ist dies etwas, was nicht Prüfungsgegenstand im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens sein kann (vgl. Beschluss des OLG Jena vom 23.01.2013, Az. 4 W 32/12). Die Prüfung, ob der ärztliche Standard eingehalten wurde oder nicht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren und hat das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, so können die Parteien einen Sachverständigen vorschlagen. Bei dessen Auswahl sollten Sie darauf achten, dass der Sachverständige das gleiche medizinische Spezialgebiet hat wie der beklagte Arzt und dass er nicht aus dem gleichen örtlichen Bereich kommt. Andernfalls steht zu befürchten, dass der Sachverständige kein unparteiisches Gutachten erstellen wird.

Bitte beachten Sie, dass derjenige die Kosten eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens zu tragen hat, der den Prozess verliert. Kommt es wegen einer unklaren Beweislage zum Abschluss eines Vergleichs, so werden die Kosten in der Regel entsprechend der Vergleichsquote aufgeteilt. 

Gut zu wissen

Wenn es Widersprüche zwischen dem Sachverständigengutachten und einem von Ihnen in Auftrag gegebenen privaten Gutachten gibt, muss der Sachverständige darüber vom Gericht befragt werden. Wenn sich durch Befragung kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt, kann ausnahmsweise ein übergeordnetes Gutachten eingeholt werden. 

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Tags: Arzthaftung

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