Wurde im Mietvertrag ein Vorkaufsrecht eingetragen, hat der Mieter, im Falle eines Verkaufs der Immobilie, das Recht, als erster die Immobilie vor allen anderen zu erwerben. Das Vorkaufsrecht kann für den ersten Verkauf aber auch für mehrere Verkäufe eingeräumt werden. Ist nichts weiter vereinbart, gilt das Vorkaufsrecht kraft Gesetzes nur für den ersten Verkauf.
Wichtig ist, dass es sich hierbei um ein Geschäft handelt, dass der notariellen Form bedarf. Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, in dem ein Vorkaufsrecht vereinbart wurde, ohne dass dieser Vertrag notariell beurkundet wurde, wäre in den meisten Fällen der gesamte Mietvertrag nichtig. Dies gilt umso mehr, als dass Sie das Vorkaufsrecht zur Sicherung Ihrer Investition aufnehmen würden und es damit wesentlicher Vertragsbestandteil wird.
Auch sollte man sich zur Absicherung das Vorkaufsrecht als dingliches oder schuldrechtliches über eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen. Denn sonst könnte Ihr Vermieter womöglich auf die Idee kommen, die Wohnung ohne Ihre Kenntnis wirksam an Dritte zu übertragen. Das Vorkaufsrecht könnte dann für Sie interessant sein, wenn Sie nicht unbedingt die Wohnung kaufen und nur für den Fall abgesichert sein wollen, in dem Ihr Vermieter keine Lust mehr hat, Ihr Vermieter zu sein.