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Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrecht

16.05.2019

Wenn es zu persönlich wird

Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet können gravierende Folgen für die Opfer bis hin zu einer Traumatisierung haben. Wichtig ist es, sich zu wehren und die rechtlichen Mittel auszuschöpfen. Der erste Schritt: Die Abmahnung.

So nicht!

Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht dem Verletzten ein Anspruch auf Unterlassung zu. So kann er vom Verletzer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Voraussetzung ist dabei die Wiederholungsgefahr. Diese wird allerdings vermutet, wenn es bereits zu einer Verletzungshandlung gekommen ist.

Werden unwahre Tatsachenbehauptungen über Sie verbreitet, können Sie zudem je nach Einzelfall einen Widerruf, eine Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Diese Ansprüche setzen noch nicht einmal ein Verschulden desjenigen voraus, der die Äußerungen getätigt hat.

Der in manchen Fällen wichtigste Anspruch kann die Gegendarstellung sein. Beispielsweise bei einer Pressemitteilung. Hier ist nun der Verletzte selbst gefordert. Nicht der Verletzer muss eine Erklärung abgeben, sondern dem Verletzten wird selbst die Möglichkeit gegeben, eine eigene Version des Sachverhalts kundzutun.

Schadensersatz

Bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, steht dem Verletzten ein Schadensersatzanspruch zu. Allerdings muss der Verletzer vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Ersetzt werden muss der materielle Schaden, beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes. Aber auch der immaterielle Schaden kann Gegenstand des Anspruchs sein. Dann muss allerdings ein schwerwiegender Eingriff vorgelegen haben.

Tipp

Bei der möglichen Geldentschädigung für einen schwerwiegenden Eingriff handelt es sich nicht um einen Schmerzensgeldanspruch. Es ist also nicht erforderlich, dass der Verletzte aufgrund der Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Erkrankung oder einen psychischen Schaden davongetragen hat. Erkrankt das Opfer aber beispielsweise aufgrund der Verletzungshandlung an Depressionen, kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht kommen.

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